Satzung von machm-it.org e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „machm-it.org“ (e.V.) Er hat seinen Sitz in Elsnigk und wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Die Gesellschaft unserer Tage ist ohne lebenslanges Lernen nicht mehr denkbar. Die neuen Kommunikationstechnologien bieten allen Menschen die Möglichkeit, unabhängig von Alter, Geschlecht, Abstammung, gesellschaftlicher Stellung, Zeit und Ort dieses Recht wahrzunehmen.
Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung unter Einsatz von e-learning. Er trägt zur Integration einer neuen Lernkultur in der Gesellschaft bei.
Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Regelmäßige e-learning-Angebote für Lehrende und Lernende
  2. Förderung des Einsatzes von e-learning in Schulen, Bildungseinrichtungen, Firmen sowie auf Konferenzen.
  3. Bereitstellung eines öffentliches Internetportals „http://www.machm-it.org“.
  4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
  5. Einrichtung und Betreuung von Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreisen.
  6. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit dieser Technologie.
  7. Hilfestellung und Beratung bei technischen und didaktischen Fragen zum Thema e-learning im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für alle Ratsuchenden.
  8. Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die sich speziell an Jugendliche und Arbeitslose richten.

Die Inhalte werden von der Satzung nicht bestimmt, so weit diese nicht gegen die guten Sitten bzw. gegen gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Kommerzielle Vermittlungstätigkeiten im Namen Dritter sind nicht Gegenstand der Vereinstätigkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff AO).

  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, eine Gewinnausschüttung an Dritte und Vereinsmitglieder erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft muß beim Vorstand eingehen. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung; bis zu einer Mitgliederversammlung ist die Mitgliedschaft
      unter Vorbehalt gültig.
    2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
    3. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
    4. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Begründung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
    5. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
    6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat. Gezahlte Beträge werden bei Austritt oder Ausschluß nicht zurückerstattet.

§ 5 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Arbeitsgruppen

§ 6 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
      Vorsitzende(r), Stellvertreter(in), Finanzverwalter(in), Verantwortliche(r) für technische Betreuung und Programmierung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Sollte ein Vorstandsmitglied seine Arbeit vor Ablauf der Amtszeit aufgeben, wird dieser Bereich kommissarisch durch die übrigen Vorstandsmitglieder weitergeführt. Innerhalb von 2 Monaten ist dieser Bereich durch Neuwahlen neu zu besetzen.
    2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich per eMail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Die Sitzung wird via Internet über ein elektronische Konferenzsystem durchgeführt. Für die notwendige Hard- und Software und den notwendigen Internetzugang hat jedes Vorstandsmitglied selbst zu sorgen.
    5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt
      ist.
    6. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit dem Finanzvorstand gemeinsam verfügen.
    7. Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gemäß. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Die Geschäftsaufgaben würden durch den Vorstand definiert und bedürfen seiner Genehmigung. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
    8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 50.000,00 Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschliesslich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
    2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per eMail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
    3. Die Versammlung wird via Internet über ein elektronisches Konferenzsystem durchgeführt. Für die notwendige Hard- und Software und den notwendigen Internetzugang hat jedes Mitglied selbst zu sorgen.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand unverzüglich, jedoch spätestens binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
    5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
    7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird alle Mitgliedern in unveränderter Form per E-Mail zugesandt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
    2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
    3. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Finanzverwalters entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltplan des Vereines.
    5. Die Mitgliederversammlung hat Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
    6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde in der MVV vom 09.12.2004 wie folgt festgesetzt:
      • Mitglieder mit Herkunft und Wohnort aus Beitragsregion I (alte EU-Staaten), Canada und USA zahlen 5,00 Euro monatlich
      • Mitglieder mit Herkunft und Wohnort aus Beitragsregion II (incl. neue EU – Staaten) und Africa zahlen 2,50 Euro monatlich

      Der Beitrag ist spätestens 30 Tage nach Beitritt fällig, in den Folgejahren zum gleichen Termin des Vorjahres. Die Zahlung erfolgt jährlich per Überweisung auf das Vereinskonto.
      Die Beitragsquittung wird automatisch erstellt und steht nach Zahlungseingang dem Mitglied in seinem persönlichen Bereich im Internetportal zum Ausdruck bereit.

    7. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 9 Internetportal

Um die Kommunikation der Mitglieder zu gewährleisten, verpflichtet sich der Vorstand ein Internetportal bereit zu stellen. Dazu kann der Verein einen vereinseigenen Betrieb im Sinne des § 65 AO gründen

§ 10 Arbeitsgruppen

Mitglieder können Arbeitsgruppen bilden, um die Ziele des Vereins zu fördern. Diese Gruppen bedürfen der Genehmigung des Vorstands, insbesondere, wenn es um finanzielle Unterstützung dieser Gruppen geht. Die Gruppen organisieren sich selbstständig und wählen einen Gruppensprecher, der dem Vorstand gegenüber berichtet.

§ 11 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 9/10 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Elsnigk mit der Massgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden, insbesondere zur Förderung von Ausbildung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.06.2006 verabschiedet.

Elsnigk, 08.06.2006